Satzung und Beitragsordnung der Lebenshilfe Esslingen e.V.

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Satzung

Präambel

Die Lebenshilfe Esslingen e.V. ist Selbsthilfeorganisation, Solidargemeinschaft, Interessenvertretung, Fach- und Trägerverband. Sie orientiert sich an den Grundsätzen Menschenwürde und Lebensrecht sichern, selbstbestimmte Teilhabe und Inklusion durch Solidarität verwirklichen.

Maßgebend für das Handeln der Lebenshilfe Esslingen e.V. ist die UN-Behindertenrechtskonvention (2009).

Die Lebenshilfe Esslingen e.V. tritt mit ihren Leistungen für die Rechte und das Wohlergehen aller Menschen mit Behinderung, ihrer Eltern und Angehörigen ein.

Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Einrichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Angebote für Menschen mit Behinderung und deren Familien in allen Lebensphasen. 

Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger oder/und schwerstmehrfacher Behinderung und ihrer Angehörigen gegenüber Behörden, politischen Gremien und gesellschaftlicher Gruppierungen.

Die Lebenshilfe Esslingen e.V. ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und legt Wert auf die Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung.
 


§ 1 – Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Esslingen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Esslingen eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Baden-Württemberg und der Bundesvereinigung der Lebenshilfe.
     

§ 2 – Aufgabe und Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Behindertenhilfe, der Jugendhilfe und der Erziehung und Berufsbildung sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Angebote und Dienste zur Unterstützung und Förderung von Menschen mit Behinderung und deren Familien in allen Lebensphasen. Hierzu gehören insbesondere Angebote der ambulanten und stationären Betreuung, der Frühförderung, tagesstrukturierende Angebote, Schulassistenz, Bildungs- und Berufsausbildungsangebote, Offene Hilfen und Familienentlastende Dienste, Einrichtungen der Begegnung und des Dialogs von Menschen mit und ohne Behinderung.

  4. Der Verein ist berechtigt, sämtliche Rechtshandlungen und Geschäfte vorzunehmen, die der Förderung des Vereinszwecks unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Dazu ist der Verein berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben oder sich an solchen zu beteiligen und deren Geschäftsführung oder Vertretung zu übernehmen.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Lebenshilfe Esslingen“, die es unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

  5. Wenn die „Stiftung Lebenshilfe Esslingen“ nicht mehr besteht, entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins über die Verwendung des nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Vereinsvermögens zugunsten einer mildtätigen oder gemeinnützigen Einrichtung, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dient, mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung verwendet wird.

§ 4 – Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der bei einer nicht voll geschäftsfähigen Person der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters bedarf, entscheidet der Vorstand binnen einer Frist von zwei Monaten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung oder ergeht ein ablehnender Bescheid des Vorstandes, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang oder nach Fristablauf schriftlich beim Aufsichtsrat (an die Adresse der Geschäftsstelle) einzulegen. Dieser entscheidet in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens binnen einer Frist von sechs Monaten, über die Beschwerde.

  3. Arbeitnehmer des Vereins können nicht Mitglied werden. Wird ein Mitglied nach seiner Aufnahme in den Verein Arbeitnehmer des Vereins, ruht die Mitgliedschaft für die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Die Mitgliedschaftsrechte von Arbeitnehmern des Vereins, die bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Mitglieder des Vereins waren, bleiben von dieser Regelung unberührt. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder des Vereins können Mitglied des Vereins sein.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    a) Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit
    b) Austritt
    c) Ausschluss aus dem Verein
     
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
     
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrags in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und der Beitrag nicht entrichtet ist.
    b) gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat.

    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von einem Monat Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dessen Zugang wirksam. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim Aufsichtsrat (an die Adresse der Geschäftsstelle) erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Aufsichtsrat in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens aber binnen sechs Monaten. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat aufschiebende Wirkung. Vor der Entscheidung des Aufsichtsrates steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
     
  4. In den Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft nach Abs. 1.) b.) und c.) besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.


§ 6 – Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Aufsichtsrat
    c) der Vorstand

  2. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach vertraulich oder als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, dauernd, auch nach Ausscheiden aus dem Amt, Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 7 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie bestimmt über die normative Ausrichtung des Vereins, wie sie in der Vereinssatzung niedergeschrieben ist und besorgt die Einhaltung und Erfüllung der Vereinssatzung.

  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    a. Wahl und Abwahl des Aufsichtsrates sowie Nachwahl gemäß §10
    b. Entlastung des Aufsichtsrates
    c. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Aufsichtsrats und des Vorstands,
    d. Beschluss über die Höhe des Mitgliedsbeitrages
    e. Beschluss über die Änderung der Satzung
    f. Beschluss über die Auflösung des Vereins

  3. In allen anderen Angelegenheiten kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Aufsichtsrat und den Vorstand beschließen.

§ 8 – Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Ort und Zeit der Versammlung werden vom Aufsichtsrat, in vorheriger Absprache mit dem Vorstandsvorsitzenden, bestimmt.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Aufsichtsrat einberufen werden, wenn er diese nach Lage der Verhältnisse für erforderlich hält. Sie muss vom Aufsichtsrat unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder oder der Vorstand dies unter Angabe der Gründe schriftlich beim Aufsichtsrat beantragt.

  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Aufsichtsrat unter Mitteilung der Tagesordnung und Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung per E-Mail ist dann zulässig, wenn das einzelne Mitglied diesem vorher nicht schriftlich widerspricht und dem Verein seine E-Mail-Adresse mitgeteilt hat. Für die Aktualität und Erreichbarkeit dieser E-Mail-Adresse ist das Mitglied verantwortlich.

  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Aufsichtsrat (an die Adresse der Geschäftsstelle) einzureichen. Diese nachträglich eingereichten Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Nach Fristablauf sowie während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

§ 9 – Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Versammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder – sofern auch dieser verhindert ist – ein anderes Aufsichtsratsmitglied.

  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; bei Auflösung des Vereins muss jedoch mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Aufsichtsrat innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  3. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, dass von der Versammlungsleitung oder von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  4. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Bei juristischen Personen wird die Stimme durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 10 – Aufsichtsrat - Zusammensetzung, Amtsdauer und Wahl

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben natürlichen, unbeschränkt geschäftsfähigen Personen:

    a) dem Aufsichtsratsvorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden
    c) mindestens einer und höchstens fünf weiteren Person/en.

    Mitglied des Aufsichtsrats kann nur sein, wer nicht Arbeitnehmer des Vereins oder Arbeitnehmer von Unternehmen ist, an denen der Verein zu mehr als 50 % beteiligt ist. Aufsichtsratsmitglieder, die nach ihrer Wahl in den Aufsichtsrat Arbeitnehmer des Vereins oder Arbeitnehmer von Unternehmen, an denen der Verein zu mehr als 50 % beteiligt ist, werden, scheiden mit Beginn dieses Arbeitsverhältnisses aus dem Aufsichtsrat aus.

    Der Aufsichtsrat soll mehrheitlich aus Angehörigen (im Sinne von § 15 AO) von Menschen mit Behinderung bestehen.

  2. Die Amtsdauer des Aufsichtsrats beträgt vier Jahre. Er bleibt nach Ablauf der Amtsperiode solange im Amt, bis ein neuer Aufsichtsrat gewählt ist. Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.

  3. Zu Beginn der Wahl wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Versammlungsleiters ein Wahlleiter gewählt. Grundsätzlich wird entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 über jeden Kandidaten für ein Amt als Aufsichtsratsmitglied einzeln abgestimmt; gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhält. Haben mehr Kandidaten, als Ämter zu vergeben sind, diese Mehrheit erreicht, sind die Kandidaten mit den sieben höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt gegebenenfalls eine Stichwahl zwischen den betroffenen Bewerbern. Ergibt sich auch hierbei Stimmengleichheit, entscheidet der Wahlleiter durch Los.

    Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen, dass statt Einzelwahl eine Listenmehrheitswahl oder, wenn nicht mehr Kandidaten als zu besetzende Ämter vorhanden sind, eine Blockwahl durchgeführt wird.

    Bei Listenmehrheitswahl wird schriftlich in geheimer Wahl in einem Wahlgang gewählt; dabei hat jedes Mitglied so viele Stimmen, wie Ämter zu besetzen sind, wobei eine kumulative Vergabe der Stimmen unzulässig ist, d.h. einem Kandidaten kann nicht mehr als eine Stimme gegeben werden. Gewählt sind die Kandidaten, die jeweils in mehr als der Hälfte der gültigen Stimmzettel eine Stimme erhalten haben. Erhalten weniger Kandidaten, als die mindestens drei zu besetzenden Ämter, diese einfache Mehrheit, findet für die noch zu besetzenden Ämter ein weiterer Wahlgang statt, bei dem entsprechend dem ersten Wahlgang abgestimmt wird. Werden auch in diesem Wahlgang die erforderlichen Mehrheiten zur Besetzung der mindestens drei Ämter nicht erreicht, entscheidet der Wahlleiter durch Los.

    Bei Blockwahl wird über alle Kandidaten in einer Abstimmung entschieden, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat und entweder für alle Kandidaten oder gegen alle Kandidaten stimmen kann. Für die Blockwahl gelten die Regelungen des § 9 Abs. 3, Satz 1 und 2 entsprechend.

  4. Der Aufsichtsratsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Aufsichtsratsmitgliedern aus ihrer Mitte gewählt. Die Wahl findet in einer Aufsichtsratssitzung statt. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitglieds erfolgt die Wahl geheim.

  5. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus und sinkt dadurch die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats unter die Mindestzahl von drei, kann der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Aufsichtsrat kooptieren. In der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung müssen durch eine Nachwahl mindestens so viele neue Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden, dass die Mindestanzahl von drei wieder erreicht ist; unabhängig davon kann die Mitgliederversammlung stets eine Nachwahl durchführen, wenn die Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr besteht. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung im Sinne dieses Absatzes ist die, zu der zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Aufsichtsratsmitglieds noch nicht eingeladen worden ist.

§ 11 – Aufsichtsrat - Einberufung, Beschlussfassung und Aufgaben

  1. Der Aufsichtsrat tritt bei Bedarf, mindestens aber viermal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn zwei Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe dies vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats verlangen.

  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt entsprechend den Regelungen für die Einberufung einer Mitgliederversammlung. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

    Soweit die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates nicht widerspricht, können die Sitzungen auch in Form einer Video- bzw. Telefonkonferenz oder als Hybridsitzung abgehalten werden.

  3. Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil, es sei denn, der Aufsichtsrat beschließt im Einzelfall etwas anderes.

  4. Alle Erklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats von seinem Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter abgegeben.

  5. Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat eine Stimme; eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Beschlussfassungen können auch im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail, erfolgen, wenn dem alle Aufsichtsratsmitglieder zustimmen.

  6. Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:
    a) Bestellung, Kontrolle und Abberufung des Vorstands
    b) Abschluss und Kündigung des Dienstvertrags mit dem Vorstand
    c) Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
    d) Regelungen über Berichtspflichten des Vorstands
    e) Regelungen über Rechtshandlungen des Vorstands, die einer vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen
    f) Beschlussfassung über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
    g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
    h) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan
    i) Entgegennahme des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des Berichts des Wirtschaftsprüfers
    j) Feststellung des Jahresabschlusses
    k) Wahl des Wirtschaftsprüfers, sofern der Jahresabschluss geprüft werden soll oder muss
    l) Abgabe eines Rechenschaftsberichts in der Mitgliederversammlung,
    n) Regelungen über die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung von Unternehmen, an denen der Verein beteiligt ist

  7. Der Aufsichtsrat kann für bestimmte Aufgaben beratende Personen hinzuziehen und/oder Ausschüsse bilden, die für die Behandlung und Vorbereitung der Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig sind.

  8. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben ist.

  9. Mitglieder des Aufsichtsrats sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Ersatz von gegebenenfalls entstehenden Auslagen. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass der Verein den Aufsichtsratsmitgliedern eine Vergütung bis zur Höhe dessen bezahlen, was nach den Regelungen des Steuerrechts steuerfrei ist (sog. Ehrenamtspauschale). Dieser Beschluss ist in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

§ 12 – Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer oder zwei Personen. Die Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss des Aufsichtsrats jeweils einzeln bestellt und abberufen. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden bestimmen. Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein.

  2. Der Vorstand erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung; über die Vergütung und den zu schließenden oder zu ändernden Dienstvertrag mit dem Vorstandsmitglied beschließt der Aufsichtsrat.

  3. Besteht der Vorstand aus nur einer Person, ist diese einzelvertretungsberechtigt. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind grundsätzlich nur beide gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; der Aufsichtsrat kann jedoch einem oder beiden Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

  4. Eine generelle Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB ist ausgeschlossen. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss einzelne oder alle Vorstandsmitglieder jeweils für ein konkretes Rechtsgeschäft oder für alle Rechtsgeschäfte mit einer bestimmten anderen juristischen Person, die nach der Abgabenordnung wegen Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt ist, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

  5. Der Vorstand hat die Aufgabe, alle Geschäfte des Vereins zu führen, soweit sie nicht durch Satzung den anderen Organen zugewiesen sind. Diese sind insbesondere:

    - Führung der laufenden Geschäfte
    - Aufstellen des Wirtschaftsplanes
    - Planung und Entwicklung der Arbeit des Vereines

  6. Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken, ist die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.

  7. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, legt er die Zahl, die Häufigkeit und die Form und Frist der Einberufung seiner Vorstandssitzungen sowie die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands selbst fest. Er kann eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren, auch per E-Mail, beschließen, wenn dem alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

    Wenn beide Vorstandsmitglieder zustimmen, können die Sitzungen auch in Form einer Video- bzw. Telefonkonferenz abgehalten werden.

    Der Vorstand stellt als Grundlage und Rahmen seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung auf, die der Genehmigung durch den Aufsichtsrat bedarf. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, kann die Geschäftsordnung durch einen Anstellungsvertrag ersetzt werden.

§ 13 – Protokollführung

Über den Verlauf jeder Versammlung oder Sitzung eines Organs ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung durch den Versammlungs- oder Sitzungsleiter bestimmt. Aus dem Protokoll müssen sich mindestens folgende Angaben ergeben: Ort und Zeit der Versammlung/Sitzung, Versammlungs-/Sitzungsleiter, Protokollführer, Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, Tagesordnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Abstimmungsgegenstand, -art und -ergebnisse. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungs-/Sitzungsleiter spätestens vier Wochen nach der Versammlung zu unterzeichnen. Die Mitglieder erhalten auf Anforderung eine Kopie des Protokolls der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. des Vorstands erhalten ohne gesonderte Anforderung vom Sitzungsleiter eine Ausfertigung des Sitzungsprotokolls des Organs, in dem sie Mitglied sind.


§ 14 – Geschäftsjahr und Schriftform

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  2. Als schriftlich im Sinne dieser Satzung gilt auch eine Mitteilung per Telefax oder E-Mail.

§ 15 – Anpassungsklausel

Der Vorstand wird ermächtigt, nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats, Satzungsänderungen durchzuführen, wenn diese aus formalen Gründen von Behörden oder Gerichten verlangt oder wenn damit Unstimmigkeiten des Wortlautes beseitigt werden, soweit damit keine Änderung des Sinngehalts der Satzungsregelung verbunden ist. Dergestalt vorgenommene Satzungsänderungen müssen spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.


§ 16 – Übergangsbestimmungen

Sämtliche bisherige Vorstandsmitglieder bleiben nach der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über diese Satzung solange im Amt, bis auf der Grundlage dieser Vereinssatzung vom erstmals gewählten Aufsichtsrat der Vorstand neu bestellt wird und zugleich die Satzungsänderung durch Eintragung im Vereinsregister wirksam und die Veränderung der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister eingetragen wird. Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf der Grundlage dieser Vereinssatzung in derselben Mitgliederversammlung, in der auch zuvor diese Vereinssatzung beschlossen worden ist. Sowohl die Wahl des Aufsichtsrats als auch die Bestellung des Vorstands ist also aufschiebend bedingt durch das Wirksamwerden dieser Vereinssatzung durch deren Eintragung im Vereinsregister.
 

Satzung

  • Verabschiedet von der Mitgliederversammlung der Lebenshilfe Esslingen e.V. am 17.11.  2018
  • Geändert von der Mitgliederversammlung der Lebenshilfe Esslingen e.V. am 16.11.  2019
  • Geändert von der Mitgliederversammlung der Lebenshilfe Esslingen e.V. am 15.10. 2022

Beitragsordnung

1. Höhe des Mitgliedsbeitrags

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 40 €/Jahr, der ermäßigte Beitrag beträgt 20 €/Jahr.
Der ermäßigte Beitrag wird erhoben für

  • Mitglieder mit einer Behinderung
  • Mitglieder, die in einem Haushalt mit einem Mitglied leben, welches den regulären Beitrag zahlt.

Der Mitgliedsbeitrag ist zum 31. 03. eines Jahres fällig.

Auf Antrag kann der Vorstand den Mitgliedsbeitrag erlassen oder reduzieren.


2. Ruhen der Mitgliedschaft nach § 4, Absatz 3 der Satzung

  • Ruht die Mitgliedschaft, so wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
  • Für die Jahre, in denen die Mitgliedschaft weniger als sechs Monate ruht, wird der volle Beitrag erhoben.
  • Während der Ruhendphase kann der Mitgliedsbeitrag auf Wunsch des Mitglieds weiter entrichtet werden.
     


Beitragsordnung

  • Verabschiedet von der Mitgliederversammlung der Lebenshilfe Esslingen e.V. am 15.10. 2022