Satzung

Stiftung Lebenshilfe Esslingen

Stand 06.05.2011 (geänderte Fassung)


§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen ,,Stiftung Lebenshilfe Esslingen". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Esslingen.

§ 2 - Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Hilfe für Menschen mit Behinderungen aller Altersstufen. Die Stiftung fördert alle Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, deren Eltern und Angehörige darstellen. Der Stiftungszweck wird verwirklicht beispielsweise durch:

  • die Schaffung und Erhaltung von Wohnungen für Menschen mit Behinderungen.
  • die Beschaffung von Mitteln und Einrichtungen für die Lebenshilfe Esslingen e. V. zur Verwirklichung deren steuerbegünstigter Zwecke,
  • Maßnahmen zur Unterstützung, Bildung, Betreuung, Unterbringung, Erholung und sonstige begleitende Angebote für Menschen mit Behinderungen,
  • Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen,
  • die Förderung und Unterstützung von wissenschaftlichen Studien und Untersuchungen sowie sonstige wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Erforschung der Ursachen, Auswirkungen und des Ausgleichs geistiger und mehrfacher Behinderung und die Eingliederung geistig und mehrfach behinderter Personen in das soziale Umfeld und das Arbeitsleben, einschließlich der Vergabe von Stipendien/ Fördermitteln auf diesem Gebiet,
  • Testamentsvollstreckung, sofern Menschen mit Behinderungen beteiligt sind.

Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln oder Durchführung von Maßnahmen besteht nicht. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 51 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, kann jedoch Zweckbetriebe - soweit steuerlich unschädlich -, die steuerbegünstigte und satzungsgemäße Zwecke der Stiftung verwirklichen, also insbesondere Kindergärten, Werkstätten, Tagesstätten, Wohnstätten, Wohnungseinrichtungen, unterstützen.
Eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

§ 4 - Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht somit aus Geldvermögen.

Im Interesse des langfristigen Bestandes ist es ungeschmälert und in seiner Substanz zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
Die vorherige Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist, soweit erforderlich, einzuholen.

Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern der Zuwendende ausdrücklich bestimmt, daß durch die Zuwendung eine Aufstockung des Stiftungsvermögens erfolgen soll (Zustiftungen).

Kreditaufnahmen sind möglich, wenn die Rückzahlung aus Erträgen der Stiftung gesichert erscheint.

§ 5 - Mittelverwendung
Die Stiftung erfüllt ihre Zwecksetzung aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Zuwendungen Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, das Stiftungsvermögen aufzustocken (Spenden) und in dem Einsatz ihrer Vermögensgegenstände. Das Kuratorium kann beschließen, ob und unter welchen Voraussetzungen Vermögenserträge zur Aufstockung des Stiftungsvermögens verwendet werden können.
Es können Rücklagen gebildet werden, wenn und solange dies zur nachhaltigen Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke erforderlich und mit den Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes zu vereinbaren ist.

§ 6 - Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung begünstigten Personen steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. Den behinderten nächsten Angehörigen von Stiftern kann aus den Stiftungserträgen, dem jeweiligen Stifterwillen entsprechend, eine jährliche Zuwendung bis zur Höhe des steuerlich unbedenklichen Anteils der betreffenden Erträgnisse gewährt werden. Darüber beschließt das Kuratorium gemäß dem Stifterwillen.

§ 7 - Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind

  • das Kuratorium
  • der Vorstand

Zur Unterstützung der Stiftungsorgane kann die Stiftung einen Beirat einrichten. Die Mitglieder werden vom Kuratorium berufen. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.
Der Vorstand ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kuratorium eine dem Umfang des Tagesgeschäfts entsprechende hauptamtliche bzw. nebenamtliche Geschäftsführung und ggf. Hilfskräfte zu bestellen bzw. anzustellen. Der Geschäftsführer soll nicht Mitglied des Kuratoriums sein.

§ 8 - Kuratorium
Das Kuratorium wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Personen und wird vom Vorstand der Lebenshilfe Esslingen e. V. auf die Dauer von drei Jahren berufen. Angehörige von Menschen mit geistiger Behinderung sollen angemessen vertreten sein.
Es wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren einen Vorsitzenden (einen Sprecher) und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes der Stiftung sein.

§ 9 - Aufgaben des Kuratoriums
Dem Kuratorium obliegen insbesondere

  • der Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Entscheidung über den Jahresabschluss, die Verwendung des Jahresergebnisses, insbesondere die Aufteilung der Stiftungserträge auf die Stiftungszwecke, die Zuwendungen an Begünstigte gern. § 6 der Satzung unter Berücksichtigung der Empfehlung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen gemäß § 16 der Satzung
  • Einrichtung eines Zweckbetriebes
  • die Umschichtung des Stiftungsvermögens gern. § 4 der Satzung
  • die Beteiligung an anderen im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützigen juristischen Personen
  • Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und ggf. eines Geschäftsführers
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Beratung und Überwachung des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • Genehmigung der jährlich aufzustellenden Haushaltspläne
  • die Wahl eines sachkundigen Kassenprüfer als unabhängiges Kontrollorgan für die jeweilige Jahresrechnung
  • Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte gemäß § 4 der Satzung
  • die Zustimmung zur Anstellung eines hauptamtlichen Geschäftsführers
  • Beschlußfassung über Immobiliengeschäfte
  • Beschlußfassung über Kreditaufnahmen

§ 10 - Vorstand
Der Vorstand sollte aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Der Vorstand wird vom Kuratorium auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Kuratorium aus wichtigem Grund abberufen werden.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger durch das Kuratorium gewählt.
Der Vorstand der Lebenshilfe Esslingen e. V. soll im Vorstand der Stiftung angemessen vertreten sein. Eine Mitgliedschaft im Kuratorium schließt eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand der Stiftung aus.

§ 11 - Aufgaben des Vorstandes
Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, sofern zwei oder mehr Vorstandsmitglieder bestellt sind.
Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen des Stifters aus. Er führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Kuratoriums die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Kuratoriums dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon unterrichtet er das Kuratorium unverzüglich.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Verwaltung des Stiftungsvermögens
  • Beschlussfassung über eine Empfehlung an das Kuratorium zur Vergabe der Stiftungsmittel
  • Buchführung über Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie über Erträge und Aufwendungen der Stiftung
  • Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und entsprechende Rechnungslegung (Vorlage einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres)
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes
  • Satzungsänderungen gemäß § 16 der Satzung
  • Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde
  • Regelung der Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern i.R. des Haushaltsplanes

Soweit und solange der Vorstand ehrenamtlich tätig ist, hat er Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen.

§ 12 - Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Ist kein Geschäftsführer bestellt, führt der Vorstand die laufenden Geschäfte.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach den Richtlinien, die vom Kuratorium in einer zu erlassenden Geschäftsordnung festgelegt werden. Er ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Durch Beschluss des Kuratoriums kann der Geschäftsführer die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB haben.
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und abberufen. Vor der Bestellung eines Geschäftsführers ist die Zustimmung des Kuratoriums einzuholen.

§ 13 - Beschlußfassung des Kuratoriums und des Vorstandes
Vorstand und Kuratorium sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter jeweils der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder erforderlich.
Sitzungen der Stiftungsorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr anzuberaumen. Sitzungen des Kuratoriums sind ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangen.
Zur Sitzung eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.
Über Beschlüsse des Kuratoriums und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet werden. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 16 der Satzung.
Der Vorstand der Stiftung hat das Recht, an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilzunehmen. Mitglieder des Kuratoriums haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 14 - Stiftungsbeirat
Das Kuratorium kann einen Stiftungsbeirat berufen. Die Mitglieder werden vom Kuratorium berufen. Sie tragen das Anliegen der Stiftung in die Öffentlichkeit und werben für Zuwendungen an die Stiftung.

§ 15 – Jahresrechnung und Kontrollorgan
Auf das Ende eines jeden Kalenderjahres ist eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
Kontrollorgan der Stiftung ist ein sachkundiger Kassenprüfer, der vom Kuratorium zum Abschlussprüfer gewählt ist. Das Kontrollorgan übt während des Geschäftsjahres die in § 8 Abs. 2 Stiftungsgesetz für Baden- Württemberg genannte Funktion aus. Es ist verpflichtet, den Jahresabschluß im Hinblick auf die Vorschriften des Stiftungsgesetzes für Baden- Württemberg sowie der Satzung zu prüfen.

§ 16 -Satzungsänderungen, Zweckänderung, Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung
Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so können Vorstand und Kuratorium in gemeinsamer Sitzung der Stiftung einen neuen Zweck geben.
Unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen können Vorstand und Kuratorium auch die Auflösung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen.
Die Beschlüsse nach Abs. 1 und 2 bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Organmitglieder.
Sonstige Satzungsänderungen werden vom Vorstand und Kuratorium mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen.
Änderungen des Satzungszwecks sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

§ 17 -Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Stiftungsvermögen an den Verein ,,Lebenshilfe Esslingen e. V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Wenn der Verein ,,Lebenshilfe für Menschen Esslingen e. V. " nicht mehr besteht, beschließen Vorstand und Kuratorium über die Verwendung des nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibenden Stiftungsvermögens zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Organmitglieder.

§ 18 – Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart.
Der Stiftungsaufsichtsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluß vorzulegen. Auf begründeten Wunsch ist sie über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben gegenüber der Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen.
Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.

Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Aufhebung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen (§ 2) ist eine Einwilligung dieser Behörde nötig.
Jede Veränderung der Zusammensetzung des Vorstandes und des Kuratoriums ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen.

§ 19 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.


Esslingen, 06.05.2011 (geänderte Fassung)